Gemäss Erstaussage kommt dem Beschuldigten zunächst bei den Geschehnissen vor dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin nach Hause gehen wollte, keine grosse Rolle zu. Sie gab an, nachdem der Zeuge R.________ nach Hause gegangen sei, habe sie sich an der Bar mit anderen Leuten unterhalten. Als sie sich nicht mehr so wohl gefühlt habe wegen des Alkoholkonsums und weil die Bar zudem habe schliessen wollen, habe sie sich entschieden, ein Taxi zu rufen und den Chef dafür um Hilfe gefragt (pag. 033 Z. 62 ff.). Sie wusste nicht, wie es am fraglichen Abend mit dem Alkoholkonsum des Beschuldigten aussah.