Zwar gibt sie in den Befragungen konstant wieder, dass es Whisky für CHF 80.00 gewesen sei. Dies erscheint aber mit Blick auf den von ihr geltend gemachten stark alkoholisierten Zustand und die Angabe, dass sie jeden Drink direkt bezahlt habe, wenig überzeugend, weshalb die Frage der Menge schlussendlich offen bleiben muss, zumal hierzu keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche Aufschluss über die Menge geben könnten. Dagegen machte die Privatklägerin konstante Aussagen in Bezug auf die Getränkeart. So gab sie bei allen Befragungen an, dass sie im N.________ Whisky getrunken habe, was sich auch mit den Angaben im IRM-Gutachten deckt und vom Kassenbeleg untermauert wird.