Die Privatklägerin ging zwar offensichtlich davon aus, war sich aber diesbezüglich nicht sicher. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich ihre Angabe, wonach sie für CHF 80.00, also acht Whiskys getrunken habe, weder mit dem Kassenbeleg (sowohl bezüglich Anzahl als auch Einzelpreis) noch mit ihren tatnächsten Angaben gemäss IRM- Gutachten, wonach es ungefähr fünf Gläser Whisky gewesen seien, vereinbaren lässt. Zwar gibt sie in den Befragungen konstant wieder, dass es Whisky für CHF 80.00 gewesen sei.