Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin erstmals vom Gratisdrinks sprach, nachdem der Beschuldigte den Kassenbeleg des fraglichen Abends eingereicht hatte (pag. 197), auf dem lediglich zwei Jack Daniels erscheinen und ein Whisky Ballantines, wobei die Privatklägerin selber sagte, sie habe lediglich Jack Daniels in der Bar getrunken, was sie in der oberinstanzlichen Befragung bestätigte (pag. 520 Z. 32). Allerdings muss – wie bereits ausgeführt – offen bleiben, ob dieser Kassenbeleg vollständig und korrekt ist. Die Privatklägerin ging zwar offensichtlich davon aus, war sich aber diesbezüglich nicht sicher.