42 ky getrunken (pag. 042 Z. 113 f.). Auf Frage, wann sie ihre Drinks bezahlt habe, führte sie aus, dass sie nach jedem Drink gleich bezahlt habe (pag. 045 Z. 216 f.). Sie wisse nur, dass sie für CHF 80.00 getrunken habe, wie viele Drinks dies gewesen seien, wisse sie nicht (pag. 054 Z. 539 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Gesamtmenge nicht mehr näher thematisiert. Indessen erwähnte die Privatklägerin erstmals, der Beschuldigte habe ihr ab einem gewissen Zeitpunkt auch Gratisdrinks ausgegeben (pag. 315 Z. 45 f.).