Auch der Kassenbeleg gibt hierzu keinen weiteren Aufschluss; zum einen geht daraus nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die aufgeführten Getränke konsumiert wurden und zum anderen muss offen bleiben, ob der Kassenbeleg vollständig und korrekt ist. 11.2.5 Alkoholkonsum der Privatklägerin am 5./6. Oktober 2017 In ihrer Erstbefragung gab die Privatklägerin an, sie habe für CHF 80.00 Whisky getrunken (pag. 033 Z. 60). Auf explizite Nachfrage nach ihrem Alkoholkonsum erklärte sie sodann, sie habe einfach für CHF 80.00 Whisky getrunken.