__ gewesen sei. Mit Blick auf diese Angaben und die Tatsache, dass ein geöffneter Barbetrieb notwendigerweise einen Betreiber oder Angestellten vor Ort voraussetzt, ist davon auszugehen, dass nebst der Privatklägerin und dem Zeugen R.________ mindestens zwei weitere Personen im N.________ anwesend waren. Ob sich noch weitere Personen am fraglichen Abend in der Bar aufgehalten haben, kann nicht mehr erstellt werden. Auch der Kassenbeleg gibt hierzu keinen weiteren Aufschluss;