Ob es sich dabei um Frauen oder Männer handelte, wurde nicht gefragt. In der erstinstanzlichen Befragung werden diese wiederum nicht mehr erwähnt, dafür nun eine Frau, die dort gearbeitet habe. Anlässlich der letzten Befragung erwähnte die Privatklägerin dann erstmals «zwei Männer», die Serviertochter und den Beschuldigten. Insgesamt liegen somit nicht ganz konstante Angaben der Privatklägerin zu den in der Bar anwesenden Personen vor. Hingegen sprach der Zeuge R.________ wiederholt von einem AS.________, welcher im N.________ gewesen sei.