und anschliessend die Serviertochter gegangen, woraufhin nur noch sie und der Beschuldigte dort gewesen seien. Es fällt somit auf, dass die Privatklägerin zunächst unspezifisch von weiteren Personen sprach, mit denen sie sich unterhalten habe. Vom Beschuldigten ist in dieser Einvernahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Rede. In der zweiten Einvernahme nannte die Privatkläger dann zuerst den Beschuldigten und noch ca. zwei weitere Personen, anschliessend ist einfach von «den beiden anderen Personen» die Rede. Ob es sich dabei um Frauen oder Männer handelte, wurde nicht gefragt.