045 Z.199 ff.). Im Rahmen der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, es seien in dieser Nacht der Beschuldigte sowie eine Frau, die dort gearbeitet habe, anwesend gewesen (pag. 313 Z. 1 ff.). Oberinstanzlich gab die Privatklägerin schliesslich an, dass noch zwei Männer anwesend gewesen seien, welche sie nicht gekannt habe. Nachdem sie gegangen seien, sei auch ihr Freund R.________ und anschliessend die Serviertochter gegangen, woraufhin nur noch sie und der Beschuldigte dort gewesen seien.