41 ken und getrunken, bis sie richtig betrunken gewesen sei. Die beiden anderen Personen hätten dann die Bar verlassen. Sie und der Beschuldigte seien geblieben und hätten weiterhin getrunken (pag. 042 Z. 110 ff.). Diese beiden Personen hätten mit ihr getrunken. Sie kenne diese Personen nicht. Als sie habe gehen wollen, so zwischen 03:30 Uhr und 04:00 Uhr, seien diese Personen noch da gewesen, dann aber gegangen, bevor sie mit dem Beschuldigten die Bar verlassen habe (pag. 044 Z. 186 ff., pag. 045 Z.199 ff.).