033 Z. 59 f.). Nachgefragt, um wen es sich gehandelt hat, wurde in dieser Einvernahme nicht. In der zweiten Einvernahme gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte sei in der Bar gewesen und noch ca. zwei weitere Personen. Nachdem der Zeuge R.________ gegangen sei, sei sie mit dem Beschuldigten und den beiden anderen Personen alleine dort geblieben. Sie habe getrun-