Angesichts der unterschiedlichen Angaben zur zeitlichen Einordnung sowie zum Trinkverhalten der Privatklägerin und des Zeugen Q.________ kann auch nicht unterstellt werden, es liege eine Absprache der Beteiligten vor. Zudem sind die geschilderten Divergenzen auch mit Blick auf den Zeitablauf – immerhin vergingen 14 Monate zwischen dem besagten Abend und ihrer Erstbefragung – ohne Weiteres nachvollziehbar. 11.2.4 Im N.________ anwesende Personen Gemäss ihrer Erstaussage sei die Privatklägerin an der Bar geblieben, nachdem der Zeuge R.________ gegangen sei. Sie habe sich dort mit anderen Leuten in der Bar unterhalten (pag. 033 Z. 59 f.).