__ weitergegangen und letzterer bald einmal nach Hause gegangen sei, während die Privatklägerin noch im N.________ geblieben sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der von den drei Personen geschilderte Ablauf an jenem Abend stattgefunden hat, selbst wenn die Privatklägerin die Anwesenheit des Zeugen Q.________ am T.________ nicht erwähnte. Angesichts der unterschiedlichen Angaben zur zeitlichen Einordnung sowie zum Trinkverhalten der Privatklägerin und des Zeugen Q.________ kann auch nicht unterstellt werden, es liege eine Absprache der Beteiligten vor.