__ gefahren sei, (zeitlich) rekonstruieren. Auch der Zeuge Q.________ nannte kein konkretes Datum, leitete es aber aus der späteren Abholung der Privatklägerin am frühen Morgen her (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II.11.2.9). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen der Zeugen und der Privatklägerin in der Hauptsache übereinstimmen, nämlich, dass sie sich am T.________ S.________ getroffen hätten, die Privatklägerin anschliessend mit dem Zeugen R.________ nach F.________ weitergegangen und letzterer bald einmal nach Hause gegangen sei, während die Privatklägerin noch im N.________ geblieben sei.