032 Z. 58 f.). In der zweiten Einvernahme führte die Privatklägerin dann aus, sie könne sich nicht erinnern, um welche Zeit der Zeuge R.________ gegangen sei. Er sei aber nicht lange in der Bar gewesen (pag. 044 Z. 179 ff.). Insgesamt gibt es keinen Grund, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Sie hatten weder eine Falschaussagemotivation noch wirken ihre Angaben einstudiert. Der Zeuge R.________ konnte den Vorfall lediglich mithilfe von weiteren Angaben wie seiner Sommer- und Winterarbeitszeiten, seinem Umzug nach AR.________ und dass er einmal mit der Privatklägerin ins N.________ gefahren sei, (zeitlich) rekonstruieren.