Der Zeuge R.________ hingegen gab wie erläutert an, es sei ca. 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr gewesen. Er sei dann vielleicht eine Stunde im N.________ geblieben, wahrscheinlich nicht länger. Zeitlich sei es vielleicht 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr gewesen, als er nach Hause gegangen sei (pag. 018 Z. 101 ff.). Auch den Erstaussagen der Privatklägerin ist zumindest sinngemäss zu entnehmen, dass der Zeuge R.________ nicht lange im N.________ blieb, dieser habe sich nämlich schon etwas angetrunken gefühlt und sei dann nach Hause gegangen (pag. 032 Z. 58 f.).