40 Zustand zu diesem Zeitpunkt. Ebenso muss offenbleiben, um welche Zeit die Fahrt ins N.________ stattfand. Die erste eigene Zeitangabe der Privatklägerin ergibt sich aus ihrer polizeilichen Einvernahme, wonach sie gegen Mitternacht im Hotel N.________ einen Drink konsumiert habe (pag. 032 Z. 55). Diese Angabe würde zeitlich einigermassen zur Aussage des Zeugen Q.________ passen, der wie erwähnt meinte, die beiden seien um ca. 22:30 Uhr nach F.________ gefahren. Der Zeuge R.___