gewollt hätten. Er habe nicht mitgewollt, weil er am nächsten Tag habe arbeiten müssen. Er glaube, die anderen beiden hätten Bier getrunken, wie viel, wisse er nicht, sicher aber genug, jedoch nicht so, dass sie nicht ansprechbar gewesen wären (pag. 58 Z. 65 ff.). Die Privatklägerin selbst erwähnte die Anwesenheit des Zeugen Q.________ im T.________ nicht, wurde aber auch nie danach gefragt. Die Angaben zum Alkoholkonsum der Privatklägerin vor der Fahrt ins N.________ sind unterschiedlich und geben somit keinen Aufschluss über ihren