Er glaube aber schon nicht, dass es im April gewesen sei. Zeitlich sei es vielleicht ca. 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr gewesen, als sie ins N.________ gefahren seien (pag. 017 Z. 76 ff.; pag. 018 Z. 92 ff.). Laut Aussagen von Q.________ war auch er im T.________ dabei, als die Privatklägerin und der AU.________, bei dem es sich um den Zeugen R.________ gehandelt haben muss, noch nach F.________ wollten. Er wisse, um welchen Abend es gehe, weil er die Privatklägerin dann am Morgen früh abholen gegangen sei. Es sei ca. 22:30 Uhr gewesen, als die beiden nach F.________ gewollt hätten.