Sie hätten sich dann entschieden, ins Restaurant N.________ zu gehen, um einen Drink zu nehmen (pag. 042 Z. 107 ff.). Zeitliche Angaben machte die Privatklägerin keine, auch nicht zu anderen Personen, die im Restaurant U.________ anwesend gewesen wären. Den Aussagen des Zeugen R.________ lässt sich entnehmen, dass er sich erinnert, einmal mit der Privatklägerin mit dem Taxi ins N.________ gefahren zu sein. Er habe den Bus verpasst und dann ein Taxi genommen, weil er nicht auf den nächsten Bus habe warten wollen. Die Privatklägerin habe ihn nach F.________ begleitet.