035 Z. 193 ff.). Auf ein generelles Schlechtmachen kann gestützt auf diese einmalige Aussage noch nicht geschlossen werden. Zudem wären negative Äusserungen über den Beschuldigten nicht per se als Lügensignal zu interpretieren. Sollte sich der fragliche Vorfall tatsächlich, wie von der Privatklägerin geschildert, zugetragen haben, wären derartige Angaben mit Blick auf das Erlebte nicht abwägig. 11.2.3 Früher Verlauf des Abends vom 5. Oktober 2017 Gemäss Schilderung der Privatklägerin begann der fragliche Abend mit R.________ im Restaurant U.________, wo sie zwei Bier getrunken habe. Sie hätten sich dann entschieden, ins Restaurant N.__