Dieser Widerspruch erstaunt angesichts der überschaubaren Anzahl von sexuellen Kontakten etwas, zumal sie selbst ausführte, beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr nicht betrunken gewesen zu sein. Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin grundsätzlich positiv über den Beschuldigten spricht, sie habe den Eindruck gehabt, er sei eine gute, coole Person (pag. 035 Z. 207 ff.; pag. 513 Z. 8), anlässlich der ersten Befragung aber auch äusserte, dass sie von anderen vernommen habe, dass er nicht so einen guten Charakter habe und dafür bekannt sei, ein Arschloch zu sein (pag. 035 Z. 193 ff.).