__, Vorfälle in S.________) eine Gesamtwürdigung vorgenommen. 11.2.2 Allgemeine Bekanntschaft zum Beschuldigten Hier fällt insbesondere auf, dass die Privatklägerin zunächst angibt, sie kenne den Beschuldigten nicht sehr gut, sie würde ihn als flüchtigen Bekannten bezeichnen, man habe einander einfach gegrüsst und Smalltalk geführt, mehr nicht, nur um kurze Zeit später auf Nachfrage zu erwähnen, sie habe bereits zwei Mal mit ihm sexuellen Kontakt gehabt, einvernehmlich, mit Kondom und in seinem Zimmer, dies im Sommer des gleichen Jahres (pag. 035 f. Z. 189 ff.). In der nächsten Einvernahme sind es dann drei Mal (pag. 042 Z. 94).