keine eindeutigen Fakten ergeben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, stehen die in der – was das Kerngeschehen anbelangt – weitgehend als «Aussage gegen Aussage-Situation» zu bezeichnenden Konstellation die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten eindeutig im Zentrum. Nachfolgend wird zunächst eine ergänzende Analyse der Aussagen der Privatklägerin – und soweit es die isolierte Betrachtung zulässt, bereits eine abschliessende Würdigung zur jeweiligen Frage – vorgenommen. Anschliessend wird unter Einbezug der Aussagen sowie der weiteren Nebenschauplätze (Auseinandersetzung im N.________, Vorfälle in S._