_, also ein Vier- Augen-Delikt, zu beurteilen. Allerdings sind die Geschehnisse vor und nach dem fraglichen Vorfall für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Parteien ebenfalls von Bedeutung. Generell kann an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass sich aus den objektiven Beweismitteln in Bezug auf das Kerngeschehen, d.h. den Vergewaltigungsvorwurf, keine Fakten resp. keine eindeutigen Fakten ergeben.