Es sei nötig gewesen, über alles zu sprechen, weil Gerechtigkeit nötig gewesen sei. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie nach dem Vorfall in S.________ nochmals, das heisst im Januar oder Februar 2019, im N.________ gewesen sei. Auf Konkretisierung der Frage, führte die Privatklägerin aus, dass sie seit diesem Vorfall nicht mehr aus dem Haus gegangen sei und drei Mal in die Klinik habe gehen müssen. Auf die Frage, was sie an diesem Abend getrunken habe, führte die Privatklägerin aus, dass, bevor sie in die Bar gegangen sei, zwei Stangen getrunken habe. Sie habe angefangen, Whisky zu trinken. Sie habe sich amüsieren aber nicht mit jemanden schlafen wollen.