_, wonach er spätestens die Wohnung um 06:30 Uhr verlassen habe, um zur Arbeit zu gehen und die Privatklägerin um ca. 17:30 Uhr, als er zurückgekommen sei, nicht mehr in der Wohnung gewesen sei und er sie nicht nach Hause gefahren habe, antwortete die Privatklägerin, dass sie sich daran erinnere, dass sie um den Mittag zu Hause angekommen sei. Sie wisse nicht mehr, ob er sie um diese Zeit oder nach dem Mittag nach Hause gebracht habe. Sie denke aber schon, dass er sie nach Hause gebracht habe. Vielleicht habe er auch etwas durcheinander gebracht wie, als er gesagt habe, dass ihre Jacke schwarz anstatt rot gewesen sei.