37 ben. Q.________ habe ihr einen Kaffee gemacht und sie seien zusammen in der Küche gesessen. Ungefähr am Mittag sei sie dann nach Hause gegangen. Er [Q.________] habe sie gebracht. Auf Vorhalt der Aussagen von Q.________, wonach er spätestens die Wohnung um 06:30 Uhr verlassen habe, um zur Arbeit zu gehen und die Privatklägerin um ca. 17:30 Uhr, als er zurückgekommen sei, nicht mehr in der Wohnung gewesen sei und er sie nicht nach Hause gefahren habe, antwortete die Privatklägerin, dass sie sich daran erinnere, dass sie um den Mittag zu Hause angekommen sei.