Auf Vorhalt ihrer Aussagen vom 12. November 2019 führte die Privatklägerin unter anderem aus, dass er [Beschuldigte] sie mehrmals aufs Bett gestossen habe, damit sie nicht aufstehe und weggehe. Auf Frage, weshalb sie vor und nach dem Vorfall das Taxi nicht selber angerufen habe, führte die Privatklägerin aus, dass sie keine Taxinummer gekannt und im Natel gespeichert habe. Früher sei sie aber immer mit dem Taxi nach Hause gefahren. Sie habe Q.________ angerufen, weil er ein guter Freund sei. Zu Hause bei ihm angekommen, habe sie zuerst gebadet, sie sei ein paar Minuten drin geblie-