Man habe sie falsch verstanden, da es ja keinen Übersetzer gegeben habe. Auf Frage, ob sie Whisky bestellt oder ob der Beschuldigte diesen offeriert habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe ihn zuerst bestellt, danach habe er ihn ihr gegeben. Zuerst habe sie bezahlt, und danach habe er gratis weiter eingeschenkt. Als der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie bleibe, sei sie am Trinken gewesen, aber noch nicht betrunken. Sie habe schon bei dieser ersten Frage nein gesagt. Es stimme nicht, dass sie mit R.________ Verkehr auf der Toilette gehabt habe. Er sei ein Kollege von ihr.