Beim Geschlechtsverkehr habe er ihr keine Schmerzen zugefügt, nur ihre Arme gehalten und ihren Mund mit seiner Hand geschlossen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, um Hilfe zu schreien oder laut zu werden, weil nur er und sie da gewesen seien. Sie habe nur sie zwei gesehen, niemanden anders. Vorher sei sie noch nie in diesem Zimmer gewesen. Ausser, dass sie da bleiben und dass sie den Mund halten solle, habe er während oder nach dem Geschlechtsverkehr nichts zu ihr gesagt. Auf Vorhalt, dass sie wenige Tage später wieder im N.________ gewesen sei, und Frage warum, gab die Privatklägerin an, er habe sie bedroht, er habe gesagt, sie solle den Mund halten und mit niemandem sprechen.