Auf weitere Frage, ob es mehr so gewesen sei, dass sie sehr «bedusselt» gewesen sei, aber immer etwas mitbekommen habe, gab die Privatklägerin an, mehr oder weniger so sei es gewesen. Sie sei da gewesen und doch nicht da. Auf Nachfrage ihrer Rechtsbeiständin, wie der Beschuldigte sie gehalten habe, als sie in den ersten Stock gegangen seien, antwortete die Privatklägerin, mit einer Hand habe er ihr den Mund zugehalten, mit der anderen Hand habe er sie über der Schulter gefasst. Sie wisse nicht, wie viele Drinks er ihr gegeben habe, als er alleine mit ihr in der Bar gewesen sei. Sie wisse nur, dass sie für CHF 80.00 getrunken habe.