Der Beschuldigte sei nicht betrunken gewesen. Auf Frage, woran man gemerkt habe, dass er nicht betrunken gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe nicht gesehen, dass er etwas getrunken habe. Vielleicht, bevor sie dort gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, um welche Zeit R.________ gegangen sei. Er sei aber nicht lange in der Bar gewesen. Auf Vorhalt, sie habe vorhin gesagt, sie und der Beschuldigte sowie die anderen beiden Personen hätten weiter getrunken, nachdem R.________ gegangen sei, was nun richtig sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten nicht trinken sehen. Die beiden anderen Personen hätten mit ihr getrunken.