Auf Frage, ob sie als Kundin des Restaurants mit ihm Kontakt gehabt habe oder anders, antwortete die Privatklägerin mit anders. Damit meine sie offen, mit mehr Sympathie. Sie seien einander sympathisch gewesen. Getroffen habe sie ihn in der Bar des Restaurants. Er sei nie bei ihr zuhause gewesen. Sie sei bei ihm im Hotel gewesen. Er habe sie eingeladen. Sie hätten einen kleinen sexuellen Kontakt gehabt. Dies sei drei Mal vorgekommen. Am Tag der Vergewaltigung sei sie mit ihrem Freund R.________ im Restaurant U.________ gewesen. Sie habe zwei Bier getrunken. Sie und ihr Freund hätten sich entschieden, ins Restaurant N.__