Sie wisse nicht, wo er wohne. Sie habe vor dem Vorfall vom 5./6. Oktober 2017 den Eindruck gehabt, er sei eine gute Person. Sie hätte ihn als flüchtigen Bekannten bezeichnet. Sie habe ihn gekannt, aber nicht näher. Man habe einander einfach gegrüsst und Smalltalk geführt, mehr nicht. Er sei nicht ihr Freund oder ihr Kollege gewesen. Auf entsprechende Nachfrage gab die Privatklägerin sodann an, sie habe vor dem 6. Oktober 2017 zwei Mal sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Diese