Auf Frage, ob sie sich in irgendeiner Art und Weise aktiv gegen den Beschuldigten gewehrt habe, als sie auf dem Bett gelegen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe seine Hand von ihrem Mund weggedrückt, sonst nichts. Ebenfalls auf Frage gab sie an, sie sei durch den Beschuldigten weder körperlich verletzt noch bedroht worden. Zur Person des Beschuldigten befragt, führte die Privatklägerin aus, sie kenne ihn nicht sehr gut. Sie habe ihn dieses Jahr plus minus im Juni kennengelernt. Sie habe ihn in dieser Hotelbar kennengelernt. Sie habe schon mehrere Male in diesem Lokal gegessen und dieses besucht. Sie kenne den Beschuldigten von dort. Sie wisse eigentlich nichts über ihn.