Mit dem erstinstanzlichen Urteil konfrontiert, wonach sein passives Verhalten im Verfahren bei einem derartigen Vorwurf erstaune, meinte der Beschuldigte, dass er versuche, sich zu beherrschen und es nichts bringe, durch den Gerichtssaal zu schreien. Auch habe er nicht versucht, die Privatklägerin schlecht zu machen, sondern habe lediglich Fakten genannt. Danach gefragt, ob es einmal vorgekommen sei, dass er zur späten Stunde mit der Privatklägerin an der Bar noch etwas getrunken habe, meinte der Beschuldigte, dass es sein könne, er dies aber eher weniger glaube. Sie sei ein Gast gewesen und ab und zu gekommen.