320 – pag. 328) betreffend wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 378 ff, S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung vom 25. Februar 2021 (pag. 523 – pag. 531) führte der Beschuldigte auf die Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, weshalb die Privatklägerin ihn der Vergewaltigung beschuldige, aus, dass er sich das nur so erklären könne, weil er nie mit ihr ins Bett habe gehen wollen, weil er ihr ein Hausverbot erteilt habe und weil man jetzt anscheinend ein bisschen Geld von ihm wolle.