24 aber zuoberst und höre sonst nichts gross. Auf die Frage, ob es einen konkreten Vorfall gegeben habe, aufgrund dessen man beschlossen habe, der Privatklägerin jetzt ein Hausverbot zu erteilen, meinte der Zeuge, dass er glaube, es sei nach der Schlägerei gewesen. 10.16 Aussagen des Beschuldigten Soweit die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2018 (pag. 021 – pag. 030) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. November 2019 (pag. 320 – pag.