__ gekommen sei. Dass sie einmal auch sehr spät noch in der Bar gewesen wäre und etwas getrunken hätte, vielleicht nach Kassenabschluss und mit dem Beschuldigten, habe er nicht festgestellt. Weiter führte der Zeuge aus, dass er nicht mehr wisse, ob die Privatklägerin wenige Tage vor der Schlägerei vom 9. Oktober 2017 im N.________ gewesen sei. Auf Nachfrage hin, ob vor der Schlägerei spezielle Events im N.________ stattgefunden hätten, antwortete der Zeuge, dass es den ganzen Monat hindurch AX.________ gegeben habe und er die Privatklägerin an einem dieser AX.________abende gesehen habe. Sie habe getanzt, es habe nur noch die Stange gefehlt.