Je nachdem, wie es gelaufen sei, habe man vielleicht jemanden früher nach Hause geschickt. Wenn er – wie in der Woche gemäss dem vorliegenden Dienstplan – um 11:00 Uhr angefangen habe zu arbeiten, könne es sein, dass er bis 22:00 Uhr, 01:00 Uhr oder 03:00 Uhr gearbeitet habe, je nachdem, wie der Betrieb gelaufen sei. Dass nach Kassenabschluss noch Gäste und/oder Personal inkl. ihm und dem Beschuldigten im Restaurant oder an der Bar geblieben seien und konsumiert hätten, sei in der Regel nicht vorgekommen. Angesprochen auf die Privatklägerin führte der Zeuge E.________ aus, dass sie vielleicht vier bis fünf Mal Gast im N.________ gewesen sei.