Auf Frage, wie stark alkoholisiert die Privatklägerin auf ihn gewirkt habe, sagte er, er habe es einfach gerochen. Beim Autofahren habe sie geweint und sich an ihn lehnen wollen. Dies sei aber nicht gegangen, da er habe fahren müssen. Ob sie im Auto habe sprechen können, beantwortete er damit, das Einzige, was sie gesagt habe sei, sie wolle nicht nach Hause. Er hätte sie gerne nach Hause gefahren. Dies habe aber nicht sein sollen. 10.15 Aussagen des Zeugen E.________ Der Zeuge E.________ wurde in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung gegen den Beschuldigten einzig anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom