Auf Frage, wie das Verhalten der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten an diesem Abend gewesen sei, antwortete der Zeuge, er sei nur eine Stunde dort gewesen. Normal habe sie sich verhalten. Er könne sich an nichts anderes erinnern. Sie sei ja als Gast dort gewesen. Er habe kein Verhältnis gehabt zur Privatklägerin, das mehr als Kollegialität gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach der Zeuge mit der Privatklägerin Sex auf der Toilette gehabt habe, lachte der Zeuge. Er könne sich nicht an diesen Vorfall erinnern. So oft sei er nicht im N.________ gewesen und habe dort die Privatklägerin getroffen.