Soweit er sich erinnern könne, habe er sie nie betrunken gesehen. Die Privatklägerin habe ihm später im Dezember oder Januar erzählt, was an diesem Abend noch passiert sei. Sie habe ihm gesagt, sie habe den Beschuldigten angezeigt und er würde dann mal eine Vorladung erhalten. Er habe ihr gesagt, dass sie ihn sicher als Zeugen nennen könne. Er könne nicht mehr wörtlich sagen, was sie ihm erzählt habe. Sie habe gesagt, der Beschuldigte habe sie «überstellt», Irrtum vorbehalten unter grossem Alkoholeinfluss. Sie habe noch gesagt, sie sei abgefüllt worden. Mehr könne er nicht sagen. Mit «überstellt» meine er Vergewaltigung, sexuelle Nötigung.