20 tochter da gewesen sei. Als er noch in F.________ gewohnt habe, sei der Beschuldigte viel hinter der Bar gewesen und habe Gäste bedient. Auf Frage, ob die Privatklägerin viel oder eher wenig trinke, antwortete der Zeuge, er sei meistens nie länger mit ihr zusammen gewesen als eine oder zwei Stangen Bier. Wenn sie sich getroffen hätten, habe er nicht das Gefühl gehabt, dass sie betrunken gewesen sei. Soweit er sich erinnern könne, habe er sie nie betrunken gesehen.