Sie sei nicht angetrunken gewesen, als sie das T.________ verlassen hätten. Es könne sein, dass die Privatklägerin im N.________ eine Stange Bier getrunken habe, wobei es auch sein könne, dass er diese bezahlt habe. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er wisse, dass er ein Bier getrunken habe. Als er gegangen sei, sei die Privatklägerin eigentlich auch nicht angetrunken gewesen. Sie habe zu ihm gesagt «was du willst schon gehen». Da er aber früh habe aufstehen müssen, habe er gehen wollen. Er würde sagen, dass AS.________ und der Beschuldigte noch dort gewesen seien, als er das Restaurant verlassen habe. Aber er wisse nicht mehr, wer sonst noch alles dort gewesen sei.