Er sei vielleicht eine Stunde im N.________ gewesen, wahrscheinlich nicht länger. Er habe nach Hause gewollt, da er am nächsten Tag eine frühe Schicht gehabt habe. Auf Frage, ob er dies zeitlich einordnen könne, gab der Zeuge an, vielleicht 19:00 Uhr oder 20:00 Uhr. Er habe keine Ahnung, wer noch im N.________ gewesen sei, als er es verlassen habe. An AS.________ könne er sich noch erinnern. Mit diesem habe er gesprochen. Die Privatklägerin sei auch dort gewesen. Vermutlich sei auch der Beschuldigte dort gewesen. Es könne sein, dass die Privatklägerin im T.________ ein Bier getrunken habe. Sie sei nicht angetrunken gewesen, als sie das T.________ verlassen hätten.