Zudem sei die Privatklägerin bei der Polizei bekannt für ihren Alkoholmissbrauch und ihre dadurch aggressive Art (S. 2 des Anzeigerapports vom 21. April 2018). Weiter wurde die Privatklägerin mit gleichem Strafbefehl auch wegen Tätlichkeiten, übler Nachrede und geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschuldigten, begangen am 28. Februar 2018, um ca. 17:20 Uhr, auf dem Bahnhofparkplatz in S.________ rechtskräftig verurteilt. Die Privatklägerin habe mit beiden Fäusten gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen und dabei seine Brille (Sachschaden weniger als CHF 300.00) beschädigt.