Dabei habe AM.________ ein Brillen-Hämatom auf dem linken Auge, eine Prellungsmarke auf der Stirn rechts, auf dem Kiefergelenk rechts und auf dem Brustkorb links erlitten. Dem diesbezüglichen Anzeigerapport vom 21. April 2018 und dem Berichtsrapport vom 9. März 2018 ist zu entnehmen, dass AM.________ stark alkoholisiert gewesen sei. Die Privatklägerin sei unverletzt und ebenfalls alkoholisiert gewesen, weshalb die Ausführungen nicht verwendbar gewesen seien. Zudem sei die Privatklägerin bei der Polizei bekannt für ihren Alkoholmissbrauch und ihre dadurch aggressive Art (S. 2 des Anzeigerapports vom 21. April 2018).